Alle detailliert vereinbarten Leistungen sind der Seite, mit der Bezeichnung „Engagement-Vertrag“ zu entnehmen.
Die VertragspartnerInnen erklären sich dazu bereit, Bild (wenn vorhanden) und Text zu seiner Person und Art der Darbietung in digitaler Form zu überlassen. Das eingereichte Material darf in vollem Umfang für die Pressearbeit, soziale Medien und werbliche Maßnahmen durch beide Vertragspartner genutzt werden. Die VertragspartnerInnen sichern zu, dass sämtliche Rechte der eingereichten Daten bei ihnen liegen und stellen der jeweils anderen VertragspartnerIn von allen möglichen Ansprüchen durch Dritte frei.
Der Verein gestaltet den Aufbau und den Inhalt seiner Darbietung selbst. Disposition und Regie des Gesamtprogrammablaufes obliegen dem Auftraggebenden. Der Verein ist nur an die durch den Vertrag vereinbarten Leistungen gebunden.
Der Auftraggebende zahlt für die erbrachten Leistungen das festgesetzte Honorar, welches dem „Engagement-Vertrag“ zu entnehmen ist.
Der Gesamtbetrag wird unter Angabe der Veranstaltung als Verwendungszweck bis spätestens 10 Tage nach Datum der Veranstaltung auf das im Vertrag stehende Konto überwiesen. Andere Zahlungsarten sind mit Absprache möglich.
Nach Auszahlung, sind hiermit alle Honorarforderungen erfüllt. Eventuell anfallende weitere Abgaben gehen zu Lasten des Musikverein Suhl e.V.
Die auf das Honorar anfallende Künstlersozialabgabe führt der Auftraggeber fristgemäß an die Künstlersozialkasse ab. Der Auftraggeber übernimmt die Anmeldung bei der GEMA sowie die anfallenden GEMA-Gebühren.
Bei Gruppenverträgen wird der Veranstaltende durch Zahlung an das unterzeichnende Gruppenmitglied gegenüber der gesamten Gruppe von seiner Zahlungspflicht frei. Auseinandersetzungen der KünstlerInnen über die Höhe der Ihnen anteilmäßig zustehenden Honorare haben ausschließlich in deren Innenverhältnis zu liegen.
Der Verein erhält die Möglichkeit, Instrumentenkoffer und -Taschen sowie Zubehörgegenstände vor unbefugtem Zugriff geschützt abzulegen.
Kommt der Verein seinen in diesem Vertrag genannten Verpflichtungen nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig oder sonst nicht wie vereinbart nach, ist der Veranstaltende berechtig von dem festgesetzten Honorar einen entsprechenden Betrag in Abzug zu bringen.
Kommt der Veranstaltende mit seinen Mitwirkungs- oder sonstigen Nebenpflichten dieses Vertrages in Verzug, ist die VertragspartnerIn berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der Tagesgage zu verlangen.
Wird dem Verein, schriftlich festgehaltene Leistungen infolge eines Umstandes unmöglich, die weder vom Veranstaltenden noch der VertragspartnerIn zu vertreten sind oder das Eintreten höherer Gewalt, wie sie im BGB definiert sind, so entfällt insoweit der Honoraranspruch.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform sowie einer Frist von bis zu einer (1) Woche vor dem Veranstaltungstag.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und geltungsberechtigt bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen des Vereines.
Zwischen dem Auftraggebenden und dem Verein besteht eine Übereinkunft darüber, dass dies kein Arbeitsvertrag im Sinne sozialversicherungsrechtlicher und lohnsteuerrechtlicher Vorschriften ist. Aus diesem Vertrag kann kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Angestelltenversicherungsgesetzes abgeleitet werden.
Im Falle der Erkrankung des Vereines und seine darauf zurückzuführende Verhinderung an der Mitwirkung an der vorgesehenen Veranstaltung, so hat er dies dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen und ggf. auf Verlangen durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Auftrittspflicht und Vergütungspflicht entfallen in diesem Fall.
Erleidet der Verein während seiner Tätigkeit für die anstehende Veranstaltung einen Unfall, beschränkt sich die Haftung des Veranstaltenden auf Schäden, die von ihm oder ihren Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig, nicht aber durch Umstände höherer Gewalt, an anwesenden Personen, Instrumenten oder Equipment verschuldet wurden.
Der Verein verpflichtet sich die Bühne und zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten im ordentlichen Zustand zu verlassen. Er verpflichtet sich außerdem geltende Regelungen auf dem Veranstaltungsgelände, sowie umweltrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen und einzuhalten.
Beide VertragspartnerInnen können die Vereinbarung mit einer Frist von einer (1) Woche vor Beginn der Veranstaltung kündigen.
Davon unberührt bleibt eine Kündigung aus wichtigem Grund.
Eine Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
Bereits erbrachte Leistungen werden durch den Teil des Honorars abgegolten, der dem Teil der erbrachten Leistung am gesamten vereinbarten Vertragsumfang entspricht.
Soweit in dieser Vereinbarung keine anderen Regelungen getroffenen sind, gelten die Bestimmungen des BGB.
Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben ist das Amtsgericht Suhl.